Handwerkerkosten von der Steuer absetzen: So funktioniert § 35a EStG
Von der FUGWERK-Redaktion · Aktualisiert am · 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt
Was der Handwerkerbonus ist
§ 35a des Einkommensteuergesetzes fördert Handwerkerleistungen in deinem Haushalt: Renovierung, Erhaltung, Modernisierung – dazu zählen auch kleine Reparaturen wie eine neue Steckdose, die Abflussreinigung oder der Austausch einer Armatur. Der Abzug wirkt direkt auf deine Steuerschuld, nicht nur aufs zu versteuernde Einkommen: 20 % von 300 € Arbeitskosten sind echte 60 € weniger Steuer.
Die Regeln im Überblick
- 20 % der Arbeitskosten – gefördert werden Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten (inkl. der darauf entfallenden Mehrwertsteuer), nicht das Material.
- Höchstbetrag 1.200 € pro Jahr – das entspricht Arbeitskosten von 6.000 €. Der Betrag gilt pro Haushalt, nicht pro Auftrag.
- Nur mit Rechnung – die Arbeitskosten müssen darauf getrennt ausgewiesen sein.
- Nur unbar – Überweisung, Karte oder Online-Zahlung auf das Konto des Leistenden. Barzahlung ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ausdrücklich ausgeschlossen, selbst mit Quittung.
- Im eigenen Haushalt – die Arbeit muss in deiner Wohnung, deinem Haus oder auf deinem Grundstück stattfinden (gemietet oder Eigentum ist egal).
- Keine Doppelförderung – was bereits öffentlich gefördert wird (z. B. KfW-Zuschuss), zählt nicht zusätzlich.
So machst du es praktisch
Du trägst die Arbeitskosten in der Steuererklärung ein (Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“), Belege reichst du nur auf Nachfrage ein – aufbewahren musst du sie trotzdem. Auch als Mieterin oder Mieter kannst du den Bonus nutzen: für selbst beauftragte Handwerker sowieso, und für viele Posten aus der Nebenkostenabrechnung, wenn der Vermieter die Arbeitskosten ausweist.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, du lässt für 349 € ein WC austauschen und die Rechnung weist davon 260 € Arbeits- und Fahrtkosten aus. Dann sparst du 20 % von 260 € = 52 € Steuern – die Reparatur kostet dich effektiv 297 €. Über ein Jahr mit mehreren Reparaturen summiert sich das spürbar.
Wichtig zur Einordnung
Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Grundzüge (§ 35a EStG, Rechtsstand: siehe Aktualisierungsdatum oben) und ersetzt keine Steuerberatung. Bei Sonderfällen – Neubau, vermietete Objekte, öffentliche Förderung – hilft dir eine Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter.